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   LG Traunstein, 30.04.2021 - 2 O 2621/20   

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https://dejure.org/2021,64017
LG Traunstein, 30.04.2021 - 2 O 2621/20 (https://dejure.org/2021,64017)
LG Traunstein, Entscheidung vom 30.04.2021 - 2 O 2621/20 (https://dejure.org/2021,64017)
LG Traunstein, Entscheidung vom 30. April 2021 - 2 O 2621/20 (https://dejure.org/2021,64017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, § 8 Abs. 6
    Entbehrlichkeit einer förmlichen Abnahme der Bauleistung nach erfolgreicher Selbstvornahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 03.02.2022 - 28 U 3344/21

    Kündigung des Bauvertrags durch Email bei Geltung der VOB/B

    28 U 3344/21 Bau 2 O 2621/20 Landgericht Traunstein.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021, Aktenzeichen 2 O 2621/20, wird zurückgewiesen.

    Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte: Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.4.2021, Az. 2 O 2621/20 wird aufgehoben.

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021, Aktenzeichen 2 O 2621/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    Hinweis Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.04.2021, Az. 2 O 2621/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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